Dez
21
2011

Mein neues Buch “Ihr persönlicher Vorsorgeplaner” ist erschienen und für 9,90 € bei Tchibo erhältlich. Sie finden darin die wichtigsten Formulare wie z. B. Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht usw. Alles kompakt, übersichtlich und leicht verständlich.
Vorsorgeplaner
Die richtige Vorsorge gibt Ihnen das gute Gefühl von Sicherheit: Nur wer auf den Ernstfall vorbereitet ist, kann jede Sekunde des Lebens aktiv genießen. Mit diesem Ratgeber erhalten Sie wichtige Informationen, nützliche Checklisten und Formulare, um alle wesentlichen Punkte im Falle von Krankheit, Unfall oder Tod zu regeln. So haben Sie Zeit für die wirklich wichtigen Dinge.
Mai
26
2011
Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Arbeitgeber verurteilt, der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Arbeitgeber nicht nach, was die Arbeitnehmerin dazu veranlasste, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin gegen den Arbeitgeber zur ein Zwangsgeld in Höhe von 600 € ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und trug vor, dass er das Zeugnis bereits im Januar erstellt und per Post versandt habe. Die Arbeitnehmerin teilte daraufhin mit, dass sie das Zeugnis nie erhalten habe. Das Gericht forderte den Arbeitgeber deshalb auf, einen Nachweis für den Versand des Zeugnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hüllte sich aber in Schweigen. Deshalb blieb es inhaltlich bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts: Auch das Landesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 15.3.2011; Az.: 10 Ta 45/11 fest, dass das Zwangsgeld in Höhe von € 600,00 und ersatzweise die Zwangshaft zu Recht festgesetzt wurden.
Das Original ist der Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugegangen. Da das Zeugnis eine Holschuld ist, muss der Arbeitgeber das Zeugnis im Original in seinen Räumlichkieten zur Abholung für die Arbeitnehemrin bereit halten.
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
Mehr zum Thema Arbeitsezugnis finden Sie hier: www.mein-arbeitszeugnis.com
Apr
28
2011
Der Bundesrat hat der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zugestimmt und damit den Weg für die sogenannte Drehtürklausel freigemacht. Diese Klausel wird verhindern, dass Stammbeschäftigte entlassen und unmittelbar oder nach kurzer Zeit als Zeitarbeitskräfte wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns zu schlechteren Arbeitsbedingungen eingesetzt werden können. Eine solche Vorgehensweise warf man vor allem dem Unternehmen “Schlecker” vor. Neben der Drehtürklausel enthält das Gesetz in Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie zum Beispiel folgende Regelungen:
- Die Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung knüpft nicht mehr an die Gewerbsmäßigkeit an. Erfasst sind künftig alle Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit betreiben. Zugleich wird ein Ausnahmetatbestand für die nur gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung geschaffen.
- Zeitarbeitskräfte erhalten bessere Rechte im Einsatzunternehmen: Entleiher haben Zeitarbeitskräfte künftig über freie Stellen zu informieren. Zudem soll das Entleihunternehmen den Zeitarbeitskräften den Zugang zu Gemeinschaftsdiensten und ¿einrichtungen, wie beispielsweise zum Betriebskindergarten oder zur Kantine ermöglichen.
- eine Klarstellung, dass Überlassungen grundsätzlich vorübergehend erfolgen
Zuletzt waren rund 800.000 Personen in der Zeitarbeitsbranche sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das entspricht 2,7 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Ca. jede zehnte Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfiel in 2009 auf die Branche der Arbeitnehmerüberlassung. Ausführliche Informationen und Statistiken zu Rolle, Bedeutung und Beschäftigungswirkungen der Zeit- und Leiharbeit enthält der 11. Bericht der Bundesregierung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Okt
13
2010
Unser neues Buch – schön gesetzt und druckfrisch in Lilatönen eingebunden – ist nun im Buchhandel erhältlich. Zusammen mit meiner Autorenkollegin, Frau Claudia Wanzke (jetzt Claudia Kilian) hatte ich mich zu Beginn dieses Jahres an ein neues Buchprojekt gewagt. Eine Hilfestellung in den wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen für Inhaber kleiner und mittelständischer Unternehmen – das war unser Ziel.
- Was darf, was muss und was sollte im Arbeitsvertrag geregelt werden?
- Wie bereitet man sich auf Unternehmensseite auf Vorstellungsgespräche vor?
- Und wie war das gleich mit der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen?
- Und dann wäre da noch das Thema Kündigung: Unter welchen Voraussetzungen darf man einem Mitarbeiter kündigen?
- Ist vor jeder Kündigung eine Abmahnung notwendig?
- Außerdem: Wer hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis und was muss da drinstehen?
Ein Tipp zum Thema Arbeitszeugnis: Schauen Sie doch mal in unser Portal www.mein-arbeitszeugnis.com
Antworten auf diese und viele weitere arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie in: Arbeitsrecht für Arbeitgeber, erschienen im Vahlen-Verlag.

Mai
10
2010
Wie wäre es mit einem Online-Seminar? Schnell, preisgünstig und keine Zeitverschwendung im Auto, Zug oder Flugzeug. Am 20.5.2010 um 10.00 Uhr gibt es ein Online-Seminar zum Thema “Verhaltensbedingte Kündigung”. Dauer ca. 60 Min. Zur Anmeldung geht es hier: Haufe-Profirma.
“Von Alkoholmissbrauch über Mobbing bis hin zur Tätlichkeit: Viele Gründe können die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters rechtfertigen. Wann dies nach einmaligen Vorfällen möglich ist und wann zuerst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, erläutert die auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwältin Dr. Stephanie Kaufmann in unserem Online-Seminar. Sie erklärt auch die formalen Voraussetzungen und das rechtssichere Vorgehen des Unternehmers, will er eine verhaltensbedingte Kündigung durchsetzen.” Quelle: ProFirma
Apr
19
2010

… und der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, hat das seine Konsequenzen. Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn! Von diesem Grundsatz gibt es aber die eine oder andere Ausnahme z. B. für den Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz), für den Urlaub (Bundesurlaubsgesetz), bei einem Todesfall in der Familie usw.
Für den Arbeitsweg trägt der Arbeitnehmer aber das Risiko allein. Bei witterungsbedingten Verspätungen und Arbeitsausfällen – dazu zählen auch spuckende Vulkane – kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber muss im Gegenzug nicht bezahlen. Der Vulkan unterscheidet sich juristisch also nicht von Glatteis oder Überschwemmung.
Wichtig: Niemand muss mit einer Abmahnung oder dem Verlust des Arbeitsplatzes wegen “Arbeitsverweigerung o.ä.” rechnen. Der Arbeitnehmer kann nur sein eigenes Verhalten steuern und nicht das des Vulkans. Solche Maßnahmen gehen also ins Leere.
Apr
01
2010
… und viel Erfolg beim Ostereiersuchen!

Mrz
17
2010
Jetzt ist es da! Mein neues Buch zum Thema Arbeitszeugnisse, das im Dudenverlag erschienen ist. Hier finden Sie alles, was Sie über Arbeitszeugnisse wissen müssen:
- Wer hat Anspruch auf ein Zeugnis?
- Die Zeugnisarten und ihre Bestandteile
- Das Zeugnisrecht und seine Durchsetzung vor dem Arbeitsgericht
- Form und Inhalt des Arbeitszeugnisses
- Geheimzeichen und Geheimcodes
- über 800 Mustertexte und Textbausteine, falls Sie Ihr Arbeitszeugnis selber schreiben sollen (dürfen)
- zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung

Dez
23
2009
… wünschen wir (Oskar, der Kanzleihund und ich) allen Besuchern unserer Internetseite!