Mai 26 2011

Arbeitgeber muss beweisen, dass er ein Zeugnis erteilt hat

Veröffentlicht von am 19:15 unter Allgemein,Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Arbeitgeber verurteilt, der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Arbeitgeber nicht nach, was die Arbeitnehmerin dazu veranlasste, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin gegen den Arbeitgeber zur ein Zwangsgeld in Höhe von 600 € ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss, legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und trug vor, dass er das Zeugnis bereits im Januar erstellt und per Post versandt habe. Die Arbeitnehmerin teilte daraufhin mit, dass sie das Zeugnis nie erhalten habe. Das Gericht forderte den Arbeitgeber deshalb auf, einen Nachweis für den Versand des Zeugnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hüllte sich aber in Schweigen. Deshalb blieb es inhaltlich bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts: Auch das Landesarbeitsgericht stellte mit Beschluss vom 15.3.2011; Az.: 10 Ta 45/11  fest, dass das Zwangsgeld in Höhe von € 600,00 und ersatzweise die Zwangshaft zu Recht festgesetzt wurden.

Das Original ist der Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugegangen. Da das Zeugnis eine Holschuld ist, muss der Arbeitgeber das Zeugnis im Original in seinen Räumlichkieten zur Abholung für die Arbeitnehemrin bereit halten.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz

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