Apr 19 2010
Wenn der Vulkan spuckt …

… und der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, hat das seine Konsequenzen. Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn! Von diesem Grundsatz gibt es aber die eine oder andere Ausnahme z. B. für den Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz), für den Urlaub (Bundesurlaubsgesetz), bei einem Todesfall in der Familie usw.
Für den Arbeitsweg trägt der Arbeitnehmer aber das Risiko allein. Bei witterungsbedingten Verspätungen und Arbeitsausfällen – dazu zählen auch spuckende Vulkane – kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber muss im Gegenzug nicht bezahlen. Der Vulkan unterscheidet sich juristisch also nicht von Glatteis oder Überschwemmung.
Wichtig: Niemand muss mit einer Abmahnung oder dem Verlust des Arbeitsplatzes wegen “Arbeitsverweigerung o.ä.” rechnen. Der Arbeitnehmer kann nur sein eigenes Verhalten steuern und nicht das des Vulkans. Solche Maßnahmen gehen also ins Leere.



