Jan 20 2010

EuGH “verordnet” besseren Kündigungsschutz

Veröffentlicht von am 11:30 unter Arbeitsrecht

Nach geltendem deutschen Recht (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB) werden Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. Das verstößt gegen europäische Vorschriften, genau genommen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Der EuGH stellt also klar, dass im Hinblick auf die Kündigungsfristen ein Beschäftigungsjahr eines jungen Menschen genauso viel wert sein muss, wie das eines älteren. Eine Entscheidung in diesem Sinne war vorhersehbar. Das besondere an diesem Urteil ist aber, dass die EU-Richter die deutschen Gerichte angewiesen habe, die Vorschrift (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB) nicht mehr anzuwenden. Damit stellt sich die Frage, ob die Luxemburger Richter nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers bzw. des Bundesverfassungsgerichts übernommen haben? Vor allem aber hätte dieses Urteil für Rechtsklarheit sorgen können, wenn es auf solche Anweisungen verzichtet hätte. Stattdessen sorgt es so für Rechtsunsicherheit, da sich nun jeder Arbeitgeber und auch jeder Arbeitnehmer fragen muss, ob dass, was im z. B. im Kündigungsschutzgesetz oder auch in anderen Gesetzen steht überhaupt Anwendung findet.

Für den Volltext des Urteils EuGH 19.1.2010, C-555/07 klicken Sie bitte hier.

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