Dez 09 2009

9. Türchen: Was der Betriebsrat bei Kündigungen ausrichten kann

Veröffentlicht von am 08:00 unter Arbeitsrecht

Gibt es einen Betriebsrat, dann muss dieser zu jeder Kündigung gleich welcher Art angehört werden. Versäumt der Arbeitgeber dies vor Ausspruch der Kündigung, ist die Kündigung unwirksam. Nachholen kann er die Anhörung nicht. In unserem Beispielsfall wäre die Kündigung also auch unwirksam, weil der Betriebsrat nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Selbst wenn der Betriebsrat hier der Kündigung zugestimmt hätte, wäre diese trotzdem nichtig. Die Anhörung des Betriebsrats muss umfassen:

  • Angabe der Personalien des betroffenen Arbeitnehmers,
  • die Art der Kündigung,
  • den Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, und
  • genaue Angabe der Kündigungsgründe, so dass sich der Betriebsrat ein Bild machen kann.

Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur ein paar Stich- oder Schlagworte nennt oder nur Wertungen ohne Begründungen abgibt wie z.B. „Schlechtleistung“.

Checkliste: So überprüfen Sie, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde!

  • Hat die Geschäftsleitung den Betriebsratsvorsitzenden über die geplante Kündigung angehört?
  • Hat der Betriebsratsvorsitzende die einzelnen Betriebsratsmitglieder zu einer Betriebsratssitzung eingeladen?
  • Erfolgte die Einladung korrekt?
  • Sind auch mögliche Ersatzmitglieder geladen worden?
  • Wurde dem Betriebsrat eine Woche bzw. bei einer fristlosen Kündigung drei Tage Zeit für eine Stellungnahme gegeben?
  • Hat die Geschäftsleitung die Stellungnahme des Betriebsrats abgewartet?
  • Hat die Geschäftsleitung nach der Anhörung eine Woche bzw. drei Tage abgewartet, bevor sie die Kündigung ausgesprochen hat?

Haben Sie eine der Fragen mit „nein“ beantwortet, dann stehen Ihre Chancen gut, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört wurde und Ihre Kündigung unwirksam ist.

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