Dez 11 2009
11. Türchen: Gibt es für mich einen Kündigungsschutz?
Beispiel: Herr A arbeitet seit drei Jahren in der Firma B, die insgesamt 50 Mitarbeiter beschäftigt. Ihm wird unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Herr A meint, dass das nicht ausreicht, sondern dass der Arbeitgeber dafür auch einen Grund braucht. Er klagt deswegen vor dem Arbeitsgericht. Zu Recht?
Herr A versucht hier, sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz zu berufen, der im Kündigungsschutzgesetz geregelt ist. Dieser Kündigungsschutz gilt aber nicht für alle Arbeitnehmer. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn Sie sich auf den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz berufen wollen:
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Bei Ihrer Kündigung muss es sich um eine ordentliche, fristgemäße Kündigung handeln.
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Ihr Arbeitsverhältnis muss in diesem Betrieb länger als sechs Monate bestanden haben. Unterbrechungen wie Krankheit oder Urlaub spielen keine Rolle.
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Im Betrieb müssen mehr als fünf Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt werden.
Wichtig: Seit 1. Januar 2004 muss zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden werden, die zu diesem Stichtag bereits bestanden und solche, die nach diesem Zeitpunkt eingegangen wurden. Für Altarbeitnehmer – also bei Mitarbeitern, die bereits vor dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben – gilt die frühere Rechtslage. Danach gibt es für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes zwei Voraussetzungen:
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Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Unternehmen länger als sechs Monate.
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Das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen.
Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 ihre Arbeit aufgenommen haben, gilt der Kündigungsschutz nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Die beiden Regelungen gelten in einem Betrieb parallel. Das bedeutet z. B.:
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Hat ein Unternehmen fünf “alte” und fünf “neue” Mitarbeiter, hat keiner Kündigungsschutz.
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Hat ein Unternehmen sechs “alte” und vier “neue” Mitarbeiter, haben die alten Kündigungsschutz. Die neuen Mitarbeiter haben keinen Kündigungsschutz, weil die Schwellenzahl 10 noch nicht überschritten ist.
In unserem Beispielsfall ist die Sache klar: Herr A kann sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da weit mehr als 10 Arbeitnehmer dort beschäftigt werden.
Tipp: Beachten Sie, dass die Azubis nicht und die Teilzeitkräfte nur anteilig gezählt werden.
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Arbeitnehmer mit regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden Arbeit werden voll gezählt.
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Arbeitnehmer bis einschließlich 30 Wochenstunden Arbeit werden mit 0,75 gezählt.
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Arbeitnehmer bis einschließlich 20 Wochenstunden Arbeit werden mit 0,5 gezählt.
Mitgezählt wird immer auch der zu kündigende Arbeitnehmer.
Sind Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass der allgemeine Kündigungsschutz für Sie Anwendung findet, dann kann man Ihnen nicht einfach unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung darf über die Frist hinaus nicht sozial ungerechtfertigt sein. Das ist sie immer dann, wenn keine
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Gründe in der Person oder
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Gründe im Verhalten oder
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betriebsbedingte Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen.




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