Dez 07 2009
7. Türchen: Wer länger dabei ist, hat längere Kündigungsfristen

Oskar, Kanzleihund
Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise steht, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten sollen, dann kommt es auf die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit an. Die Grundkündigungsfrist gilt nur für diejenigen, die kürzer als zwei Jahre im Betrieb waren. Die verlängerten Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung (nicht für die Arbeitnehmerkündigung!) betragen nach:
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zweijährige Betriebszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsende
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fünfjährige Betriebszugehörigkeit 2 Monate zum Monatsende
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achtjährige Betriebszugehörigkeit 3 Monate zum Monatsende
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zehnjährige Betriebszugehörigkeit 4 Monate zum Monatsende
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zwölfjährige Betriebszugehörigkeit 5 Monate zum Monatsende
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15jährige Betriebszugehörigkeit 6 Monate zum Monatsende
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20-jährige Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Monatsende
Wichtig: Die Beschäftigungszeiten, die Sie im Betrieb vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt haben, werden bei den verlängerten Kündigungsfristen nicht mitgerechnet.
Tipp: Beim Prüfen Ihrer Kündigung sollten Sie immer Ihren Arbeitsvertrag zur Hand nehmen. Wenn ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen für Sie gelten, dann gilt das auch für diese Dokumente. Manchmal werden dort längere Fristen vereinbart, die der Arbeitgeber übersieht. Hat er eine zu kurze Kündigungsfrist gewählt, dann wird die Kündigung wenn überhaupt erst zum nächsten zulässigen Termin wirksam.



