Dez 06 2009

6. Türchen: Die Kündigungsfristen

Veröffentlicht von am 18:50 unter Arbeitsrecht

Für Arbeiter und Angestellte gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind eine Art „Mindestmaß“, das eingehalten werden muss. Von diesen Fristen kann im Arbeits- oder Tarifvertrag nur abgewichen werden, wenn die Abweichung für Sie als Arbeitnehmer günstiger ist. Sie dürfen dadurch jedenfalls nicht schlechter gestellt werden. Hat man Ihnen ordentlich bzw. fristgemäß gekündigt, dann soll das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vereinbarten, tarifvertraglichen oder der gesetzlich vorgeschriebenen Frist beendet werden. Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis meist fristlos aufgelöst werden.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde und auch im einschlägigen Tarifvertrag keine längere Frist steht, dann gilt zunächst diese Grundkündigungsfrist von vier Wochen. Dabei gibt es zwei Kündigungsmöglichkeiten sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber: Die Kündigung kann zum 15. oder zum Ende eines Monats ausgesprochen werden.

Vorsicht Falle: Wenn Sie in einem kleinen Betrieb mit bis zu 20 Arbeitnehmern arbeiten, dann kann man im Arbeitsvertrag von dieser Kündigungsfrist abweichen. Es muss dann nicht von vorneherein der Endtermin 15. oder Ende des Monats festgelegt werden. Vielmehr kann man Ihnen sozusagen täglich kündigen, wenn man dabei die Vier-Wochenfrist einhält. 

In unserem Beispielsfall wurde keine Kündigungsfrist eingehalten, da Herrn A nur drei Tage vor dem nächsten ersten zum nächsten ersten gekündigt wurde. Sollte Herrn A ordentlich gekündigt werden, hätte der Arbeitgeber am 28.3. frühestens zum 30.4. kündigen können, denn die Vier-Wochenfrist könnte er frühestens zu diesem Termin einhalten. Herr Schnell hätte – wenn seine Kündigung ansonsten wirksam wäre – am 30.4. seinen letzten Arbeitstag.

Tipp: Rechnen Sie nach! Der Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Am Tag danach beginnt die Frist zu laufen. Zwischen diesem Tag und dem in der Kündigung genannten Beendigungstermin müssen vier Wochen liegen. Sollte das nicht der Fall sein, ist die Kündigung zwar nicht unwirksam, sie wirkt aber erst zum nächst möglichen Termin.

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