Dez 05 2009

5. Türchen. Eine Kündigung muss zugehen

Veröffentlicht von am 18:36 unter Arbeitsrecht

Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob und wann der Betroffene sie zur Kenntnis nehmen konnte. Eindeutig ist die Sache in folgendem Fall: Hätte Herr A in unserem Beispiel persönlich vom Personalleiter, vielleicht in Anwesenheit der Personalreferentin seine Kündigung bekommen und den Empfang bestätigt, dann wäre die Kündigung ordnungsgemäß zugegangen. Mit der Übergabe des Schriftstücks wäre der Zugang eingetreten. Anders sieht es aber aus, wenn eine Kündigung per Post zugeschickt wird. Dann gilt sie als zugegangen, wenn der Empfänger unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis erlangen kann. Ohne Bedeutung ist, ob und wann die Kündigung gelesen wird. Sobald die Kündigung in Ihren Empfangsbereich – das ist beispielsweise der Briefkasten – gelangt, gilt die Kündigung als zugegangen. Wenn Sie im Urlaub sind oder wegen einer Krankheit den Briefkasten nicht leeren, ändert das am Zugang nichts. Bekommen Sie Ihre Kündigung als Einschreibebrief, dann geht sie Ihnen erst zu, wenn der Postbote sie Ihnen übergibt. Liegt das Einschreiben auf dem Postamt und Sie haben einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten, ist Ihnen die Kündigung nicht zugegangen. Auf diesem Wege kann sich der Zugang verzögern und die Kündigungsfrist verlängern.

Tipp: Versuchen Sie erst gar nicht, die Annahme einer Kündigung zu verweigern. Wenn Sie mit der Kündigung rechnen mussten, behandelt man den Fall ohnehin so, als wäre Ihnen die Kündigung tatsächlich zugegangen.

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