Dez 03 2009

3. Türchen: Nur wer dazu berechtigt ist, darf kündigen

Veröffentlicht von am 13:40 unter Arbeitsrecht

Wenn Sie nur einen Firmenstempel und keine Unterschrift auf Ihrer Kündigung finden, ist sie ohnehin unwirksam. Schauen Sie sich die Kündigung genau an: Hat jemand unterschrieben, der berechtigt ist zu kündigen? In der Praxis werden gerade hier sehr viele Fehler gemacht. Wenn ein leitender Angestellter eine Kündigung unterschrieben hat und es nicht klar ist, ob er das darf oder nicht, muss er eine schriftliche Vollmacht seines Vorgesetzten vorweisen. Die Vollmacht muss er im Original vorlegen – Fax oder Kopie reicht nicht aus. Ausnahme: Wenn jemand wie z.B. der Personalleiter einen Job macht, der das Recht zur Kündigung ohnehin vorsieht, dann muss keine Vollmachtsurkunde vorlegt werden.

Wichtig: Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen im Kündigungsschreiben die Gründe für die Kündigung zu nennen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen:

  • Ein Berufsausbildungsverhältnis nach Abschluss der Probezeit kann nur unter Angabe von Gründen gekündigt werden.
  • Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können eine Begründungspflicht festlegen. 
  • Bei einer fristlosen Kündigung können Sie als Arbeitnehmer verlangen, dass Ihnen unverzüglich die Gründe schriftlich mitgeteilt werden.

Übrigens: Eine Kündigung kann man nicht einseitig wieder zurücknehmen. Damit muss sich der Arebitnehmer einverstanden erklären, ansonsten bleibt es bei der Kündigung.

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