Dez 20 2009

20. Türchen: Die verhaltensbedingte Kündigung

Veröffentlicht von Hauptsache Recht am 07:00 unter Arbeitsrecht

Man kann Ihnen aus Gründen kündigen, die auf Ihr Verhalten zurückzuführen sind. Das geht aber nur dann, wenn Ihre schuldhaften Pflichtverletzungen erheblich sind, Ihr Arbeitgeber sie vorab vergeblich abgemahnt hat und Ihnen Gelegenheit gegeben hat, Ihr Verhalten zu ändern. Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, dann führt dies meistens dazu, dass Ihnen das Arbeitslosengeld für bis zu 12 Wochen gesperrt wird. Hier nun beispielhaft einige Gründe, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können und von denen Sie besser Abstand nehmen:

  • Alkoholgenuss, Verstoß gegen ein betriebliches Alkoholverbot: Wer zur Flasche greift, riskiert eine Kündigung.
  • Anzeige gegen den Arbeitgeber: Eine (Straf-) Anzeige gegen den Arbeitgeber kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn hierin eine Verleumdung des Arbeitgebers liegt.  
  • Anzeige der Arbeitsunfähigkeit: Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss dies unverzüglich dem  Arbeitgeber anzeigen. Wird dies versäumt, riskiert man eine verhaltensbedingte Kündigung.
  • Arbeitsverweigerung: Wer sich ohne Grund weigert seine Arbeit zu verrichten oder einer zulässigen Anordnung von Überstunden nicht nachkommt, riskiert die Kündigung.
  • Beleidigungen: Beleidigungen gegenüber Vorgesetzen, Kollegen oder Kunden können je nach Art und Schwere einen Kündigungsgrund darstellen.
  • Diebstahl, Unterschlagungen: Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigen regelmäßig nicht nur eine ordentliche Kündigung, sondern auch eine fristlose Kündigung. Wie wertvoll der gestohlene oder unterschlagene Gegenstand war, spielt für die Beurteilung keine Rolle.
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt (Selbstbeurlaubung): Hüten Sie sich davor, ohne vorherige Genehmigung des Arbeitgebers den Urlaub anzutreten. Hierin liegt ein eigenmächtiger Urlaubsantritt, der nicht nur zur ordentlichen, sondern im Allgemeinen sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen kann. Dies gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub ungerechtfertigt nicht genehmigt hat.
  • Nebentätigkeiten: Ungenehmigte Nebentätigkeiten können eine Kündigung nach sich ziehen, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (Beispiel: Sie arbeiten bei der Konkurrenz.).
  • Private Telefon-, Internet- oder E-Mailnutzung: Die private Nutzung des dienstlichen Telefon-, Internet- oder E-Mailanschlusses während der Arbeitszeit kann zu einer ordentlichen Kündigung führen. In der Regel ist jedoch vorher immer eine Abmahnung erforderlich, es sei denn die Privatnutzung ist durch den Arbeitgeber ausdrücklich verboten worden.
  • Schlechtleistung: Von einer Schlechtleistung spricht man, wenn die übertragene Arbeit mangelhaft ausgeübt und sie damit erheblich hinter der durchschnittlichen Arbeitsqualität und -quantität vergleichbarer Arbeit zurückliegt. Der Arbeitnehmer muss sich bemühen, eine ordentliche, durchschnittliche Arbeitsleistung zu erbringen. Einer Kündigung wegen Schlechtleistung muss eine erfolglose Abmahnung vorausgehen.
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Einer vorherigen Abmahnung bedarf es in der Regel nicht – meistens greift hier eine fristlose Kündigung.
  • Straftaten: Begeht der Arbeitnehmer Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen, stellt dies regelmäßig sogar einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
  • Unentschuldigtes Fehlen / Zuspätkommen: Wiederholt unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen rechtfertigt nach vorangegangener Abmahnung eine ordentliche Kündigung.

Hier handelt es sich nur um ein paar Beispiele, da es absolute Gründe nicht gibt – es ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Zu guter Letzt muss noch abgewogen werden: Das Interesse Ihres Arbeitgebers an einer Kündigung muss gegen Ihr Interesse an einer Weiterbeschäftigung abgewogen werden. Dabei werden folgende Faktoren in die Waagschale geworfen:

Tabelle: Verhältnismäßigkeit der Kündigung

 Für den Arbeitgeber werden berücksichtigt:

Für den Arbeitnehmer werden berücksichtigt:

Art und Umfang der betrieblichen Nachteile

Art, Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzung

Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Betriebes

Grad des Verschuldens

Durchsetzung der Arbeits- und Betriebsdisziplin

früheres Verhalten des Arbeitnehmers

Betriebsablaufstörungen

Dauer der Betriebszugehörigkeit

Eintritt eines Vermögensschadens

Lebensalter

Wiederholungsgefahr

Lage auf dem Arbeitsmarkt

Schädigung des Arbeitgeberansehens in der Öffentlichkeit

besondere soziale Schutzbedürftigkeit (z. B. Krankheit)

Schutz der übrigen Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

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