Dez 02 2009
2. Türchen: Kündigung nur schriftlich
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das gilt sowohl für Ihre eigene Kündigung als auch für die Ihres Arbeitgebers. Die Kündigungserklärung muss dem Empfänger zugehen, damit sie wirksam wird. Annehmen müssen Sie die Kündigung allerdings nicht. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist es also ohne Bedeutung, ob Sie die Kündigung „annehmen“ oder „ablehnen“. Eine Empfangsbestätigung dahingehend, dass Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie Ihrem Arbeitgeber getrost unterschreiben. Damit bestätigen Sie nur, dass Sie die Kündigung erhalten haben – sonst nichts. Ob Sie dagegen vorgehen, ist eine andere Frage. Die Kündigung in unserem Beispielsfall im 1. Türchen scheitert schon an der fehlenden Schriftform. A sollte also einfach weiterarbeiten. Wenn man ihm wirksam kündigen will, muss erneut gekündigt werden.
Wichtig: Wundern Sie sich nicht, wenn das Wort „Kündigung“ in Ihrer Kündigung nicht vorkommt. Es reicht vollkommen aus, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden soll.
Lesen Sie im 3. Türchen, wer überhaupt kündigen darf.



