Dez 19 2009

19. Türchen: Die betriebsbedingte Kündigung

Veröffentlicht von am 07:00 unter Arbeitsrecht

Wenn man Ihnen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat, dann muss Ihr Arbeitsplatz weggefallen sein. Wenn es Ihren Arbeitsplatz weiterhin gibt, dann ist die Kündigung unwirksam. Wenn man Sie auf einem anderen vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen könnte, dann ist die Kündigung auch unwirksam. Das gilt übrigens auch für Arbeitsplätze, die während der Kündigungsfrist frei werden. In Betracht kommt eine betriebsbedingte Kündigung z.B. in folgenden Situationen:

  • Stilllegung des Betriebs
  • akuter Auftragsmangel
  •  erheblicher Umsatzrückgang
  • Rationalisierungen

In unserem Beispielsfall steht fest, dass der Arbeitsplatz nicht weggefallen ist. Schon deshalb ist die Kündigung unwirksam, da der Arbeitgeber hier nur betriebsbedingte Gründe vorgeschoben hat. Herr A sollte sich also gegen die Kündigung zur Wehr setzen – seine Chancen stehen sehr gut.

Tipp: Haben Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie sich beim Betriebsrat erkundigen, das Schwarze Brett, das Intranet usw. nach offenen Stellen in Ihrem Betrieb durchforsten. Hat Ihr Betrieb eine andere, vergleichbare Stelle ausgeschrieben, dann ist Ihre Kündigung unwirksam.

Ihre betriebsbedingte Kündigung kann aber auch aus sozialen Gründen unwirksam sein. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung muss Ihr Arbeitgeber nämlich eine so genannte Sozialauswahl durchführen. Er kann sich also nicht wahllos den Schwächsten heraussuchen. Er muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten durchführen und diejenigen Arbeitnehmer herausfiltern, die aufgrund ihrer Sozialdaten am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Kommen für eine betriebsbedingte Kündigung mehrere Arbeitnehmer in Betracht, dann müssen Sie der Frage nachgehen, ob Sie derjenige sind, der am wenigsten schutzbedürftig ist und demzufolge am ehesten entlassen werden kann. Die Sozialauswahl muss wird in drei Schritten durchgeführt. Unterläuft Ihrem Arbeitgeber dabei ein Fehler, stehen Ihre Chancen gut, die Kündigung zu Fall zu bringen.

Sozialauswahl

  • 1. Schritt: Der Arbeitgeber muss alle vergleichbaren Arbeitnehmer ermitteln und zwar im gesamten Betrieb. Die Sozialauswahl ist fehlerhaft, wenn Sie beispielsweise einen Kollegen mit einer vergleichbaren Tätigkeit kennen, der aber nicht berücksichtigt wurde.
  • 2. Schritt: Ihr Arbeitgeber darf bestimmte Arbeitnehmer, die er aus betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen unbedingt benötigt,  behalten. D.h. er braucht sie nicht in den Kreis der zur Entlassung anstehenden Arbeitnehmer einzubeziehen. Wenn Sie beispielsweise über besondere, für den Betrieb wichtige Qualifikationen verfügen, dann fallen Sie erst gar nicht in die Sozialauswahl hinein – Ihr Arbeitsplatz bleibt erhalten.
  • 3. Schritt: Hat der Arbeitgeber nun die Gruppe der in Frage kommenden ermittelt, muss er anhand der folgenden Kriterien herausfinden, wer der am wenigsten schutzbedürftige ist: 
    - Lebensalter
    - Unterhaltsverpflichtungen
    - Dauer der Betriebszugehörigkeit
    - Schwerbehinderung

Die Kündigung trifft also den jüngeren, mit weniger Kindern, geringer Betriebszugehörigkeit und ohne Schwerbehinderung.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen Arbeitnehmer nur aus dem Grunde nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, weil dieser leistungsstärker ist. Leistungsunterschiede sind nur in ganz engen Ausnahmefällen zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie so erheblich sind, dass auf einen leistungsstärkeren Arbeitnehmer im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs nicht verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Betrieb in der Verlustzone befindet.

Wenn Sie anhand der folgenden Checkliste eine oder mehrere Fragen mit „ja“ beantworten können, dann stehen Ihre Chancen gut, wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen.

 Checkliste: Betriebsbedingte Kündigung

  • Fallen Sie unter das Kündigungsschutzgesetz? Gilt für Sie der allgemeine Kündigungsschutz?
  • Ist eine ordentliche Kündigung in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen?
  • Bestehen keine dringenden betrieblichen Gründe für Ihre Kündigung?
  • Würde Ihr Arbeitsplatz und Ihre Arbeit fortbestehen, wenn sie den Betrieb verlassen?
  • Können Sie auf einem anderen vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden?   
  • Ist ein solcher Arbeitsplatz während Ihrer Kündigungsfrist frei geworden?
  • Sind Sie sozial schutzbedürftiger als andere, vergleichbare Kollegen?
  • Gibt es Gründe dafür, Sie aus der Sozialauswahl herauszunehmen?
  • Wurde der Betriebsrat zu Ihrer Kündigung angehört?
  • Wurden dem Betriebsrat die Kriterien der Sozialauswahl mitgeteilt?

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