Dez 14 2009
14. Türchen: Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Schwerbehinderten darf nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt vorab einer Kündigung zugestimmt hat. In unserem Beispielsfall liegt die Sache also auf der Hand: Die Kündigung ist unwirksam. Vor Ausspruch der Kündigung hätte der Arbeitgeber eine Stellungnahme des Integrationsamtes einholen müssen – nachholen kann er dies nicht. Das gilt für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ebenso wie für Gleichgestellte, deren Grad der Behinderung mindestens 30 beträgt, die Agentur für Arbeit aber eine Gleichstellung festgestellt hat. Auf diesen besonderen Kündigungsschutz können Sie sich auch berufen, wenn Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nichts wusste. Nach Erhalt der Kündigung müssen Sie dann unverzüglich Ihre Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber offen legen.
Wichtig: Auf den besonderen Kündigungsschutz können Sie sich nicht berufen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat. Wenn Sie über 58 Jahre alt sind und Sie einen Anspruch auf Abfindung, Entschädigung usw. haben, dann muss Ihr Arbeitgeber auch keine Zustimmung zur Kündigung einholen.
Tipp: Auch wenn Ihnen mit der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes vorgelegt wird, sollten Sie die Kündigung genauestens prüfen. Sie können selbstverständlich wie jeder andere Gekündigte auch beim Arbeitsgericht die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen.




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