Dez 13 2009
13. Türchen: Der besondere Kündigungsschutz für Frauen und Elternzeitler
Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf einer Frau nicht gekündigt werden. Dieses Verbot gilt ohne Einschränkungen für jede Art von Kündigung und auch für Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind. Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber trotz Schwangerschaft, Mutterschutzfrist oder Elternzeit kündigen will, dann muss er zuvor eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Arbeitsbehörde einholen. Diese Zustimmung bekommt er aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wenn z. B. die Betriebsschließung direkt bevorsteht, die Schwangere im Betrieb gestohlen oder den Arbeitgeber tätlich angegriffen hat. Kündigt der Arbeitgeber ohne vorher eine solche Zustimmung zur Kündigung eingeholt zu haben, muss er weiterbeschäftigen und weiterbezahlen – die Kündigung ist auf jeden Fall nichtig.




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